Allgemeine Geschäftsbedingungen der ROHPROG GmbH

I. Allgemeines

1. Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der ROHPROG GmbH (nachfolgend „AN“) und dem Kunden (nachfolgend „AG“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Die AGB gelten auch für künftige Beauftragungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende AGB des AG werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der AN diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Nebenabreden und Vertragsänderungen und -ergänzungen werden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel selbst.

3. Bei Durchführung von Entsorgungsmaßnahmen sind die Feststellungen des Abnehmers der Abfälle zu deren Art und Menge auch verbindlich für AG und AN.

4. Terminangaben des AN stellen keine Fixtermine dar.

II. Pflichten des Auftraggebers (AG)

1. Der AG hat dem AN alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen zu geben.
2. Der AG garantiert dem AN, dass im Rahmen von Entsorgungsmaßnahmen überlassene Abfälle den vereinbarten Spezifikationen entsprechen sowie keine anderen Stoffe/Abfälle beigemischt sind.
3. Der AG ist verpflichtet, die Anfahrt, Aufstellung und Abfahrt der technischen Geräte des AN auf einer befestigten, zur Bewegung seiner Fahrzeuge geeigneten Zufahrt sicherzustellen. Diese Zufahrts- und Arbeitsfläche muss so beschaffen sein, dass auch bei mittelschweren Fahrfehlern Gegenstände des AG oder Dritter nicht beschädigt werden können. Ggf. hat der AG Gegenstände aus dem Gefahrenbereich zu entfernen. Ist dies nicht möglich, so hat der AG den AN bzw. dessen ausführende Beschäftigte auf das Risiko einer möglichen Beschädigung von Gegenständen im Bereich der Anfahrt, Arbeitsfläche und Abfahrt hinzuweisen und die Beschäftigten des AN entsprechend einzuweisen. Ist der Auftrag ausnahmsweise in unbefestigtem Gelände durchzuführen oder ist die Einsatzstelle nur über unbefestigtes Gelände erreichbar, können dem AG hierdurch verursachte Mehrkosten berechnet werden.
4. Vom AN zur Verfügung gestellte oder von diesem gemietete Behältnisse hat der AG sorgfältig zu behandeln, zu sichern, nur mit den vertraglich vereinbarten Abfällen zu befüllen und ohne Beschädigung zurückzugeben. Vorbeschädigungen hat der AG bei der Übergabe dem AN sofort mitzuteilen.
Der AG stellt für die Aufstellung der Behältnisse einen geeigneten Standort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung. Der AG ist verantwortlich für die Verkehrssicherungspflicht (bspw. Beleuchtung bei Dunkelheit) und die etwa erforderliche Beibringung einer Sondernutzungserlaubnis. Die Behältnisse sind vom AG so zu beladen, dass die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden.
5. Der AG bleibt auch nach Übernahme der Abfälle durch den AN Verantwortlicher i.S.d. Krw-/AbfG sowie deren Eigentümer. Für die vom AG zugewiesenen Ablade- und Deponieflächen trägt dieser die alleinige Verantwortung und stellt den AN von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
6. Der AG übernimmt die Kosten für Strom, Wasser und Materialentsorgung sowie für Leitern, Gerüste u.ä., evtl. notwendige Hilfsmittel.

III. Pflichten des Auftragnehmers (AN)

1. Der AN wird den Auftrag ordnungsgemäß im Rahmen der technischen Möglichkeiten der von ihm eingesetzten Geräte ausführen. Er kann sich hierbei auch Dritter bedienen. Die vom AN erstellten Unterlagen bleiben ohne gesonderte Vereinbarung dessen Eigentum und dürfen ohne seine Zustimmung Dritten nicht überlassen werden.
2. Der AN beachtet die gesetzlich geforderten Dokumentationspflichten, insbesondere die Nachweisverordnung und stellt dem AG die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.

IV. Preise/Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarten Preise beziehen sich nur auf die eigenen Leistungen des AN. Es sind Nettopreise, zu denen noch die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzukommt. Mangels abweichender Vereinbarungen erfassen sie nicht etwaige Barauslagen des AN, Gebühren für behördliche Genehmigungen sowie Kosten für Leistungen Dritter (bspw. Deponiegebühren).
2. Die Vergütung des AN ist mit Abnahme, sonst mit Rechnungsstellung fällig. Die Zahlung kann gegenüber den Mitarbeitern des AN vor Ort nicht mit befreiender Wirkung erfolgen. Der AN ist berechtigt bei Differenzen zwischen Angebots- und Ausführungsmenge, insbesondere bei Mindermengen, einen Zuschlag zu berechnen. Von einer Mindermenge ist auszugehen, wenn eine Abweichung von mehr als 15 % besteht.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Mängelrechte, Haftung, Verjährung

1. Offensichtliche Mängel sind zur Vermeidung von Rechtsverlust unverzüglich, möglichst innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung beim AN schriftlich geltend zu machen oder bei ihm schriftlich aufnehmen zu lassen. Handelt es sich beim AG um einen Kaufmann, für den der Auftrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, trifft ihn bei Vermeidung von Rechtsverlust zusätzlich eine Untersuchungspflicht zur Feststellung etwaiger nicht offensichtlicher Mängel sowie eine Rügepflicht, die beide ebenfalls unverzüglich nach Ausführung des Auftrags zu erfüllen sind.
2. Für berechtigt gerügte Mängel leistet der AN Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, ist der AG verpflichtet unter angemessener Fristsetzung eine weitere Nacherfüllung zu verlangen und kann bei deren Fehlschlagen nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder, sofern es sich um einen wesentlichen Mangel handelt, vom Vertrag zurücktreten.
3. Verweigert der AN die Nacherfüllung oder ist sie dem AG nicht zumutbar, steht dem AG das Wahlrecht gem. vorstehender Ziff. 2 zu.
4. Macht der AG Ansprüche auf Ersatz von durch den AN fahrlässig verursachten Sach-Vermögensschäden geltend, ist dessen Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit.
5. Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beträgt ein Jahr, beginnend mit Abnahme bzw. der Vertragserfüllung, wenn eine Abnahme nicht stattfindet (bspw. bei der Abfallentsorgung).
6. Verletzt der AG seine Pflichten gem. II. der AGB, so haftet er dem AN für die hierdurch bei diesem verursachten Schäden (bspw. an Arbeitsgeräten) und ist zum Ausgleich des Mehraufwands beim AN verpflichtet. Das gleiche gilt für Standzeiten, die nach den beim AN betriebsüblichen Sätzen abzugelten sind, wobei der AG nachweisen kann, dass dem AN ein geringerer Schaden entstanden ist. Entsteht der Schaden bei Dritten, hat der AG den AN von der Inanspruchnahme freizustellen.

VI. Erfüllungsort/Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist München.
2. Gerichtsstand ist soweit es sich beim AG um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, München. Das gleiche gilt, wenn der AG nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des AG im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

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